Juristische Auslegung einer Fahrradstraße bez. Parkmöglichkeiten in der Goethegasse für Stadtbadbesucher

Ich habe mir kurz die Rechtslage nach der StVO sowie die offiziellen Unterlagen der Stadtgemeinde zum Stadt.Rad.Grätzl soweit verfügbar angesehen. Zunächst ist klarzustellen, dass gemäß § 67 Abs. 1 StVO in einer Fahrradstraße nicht nur Anrainer, sondern grundsätzlich auch andere Kraftfahrzeuge zum Zweck des Zu- und Abfahrens verkehren dürfen. Das gilt somit auch für Besucher des Stadtbades, die dort auf zulässigen Parkplätzen parken wollen. Verboten ist grundsätzlich lediglich das Durchfahren.
Allerdings sehe ich einen rechtlich durchaus relevanten Punkt in den von dir geschilderten Wendemanövern.

Gemäß § 14 StVO darf ein Fahrzeug nur umkehren, wenn andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen ist das Umkehren überhaupt verboten. Wenn nun durch die geplanten Poller eine Situation geschaffen wird, in der zahlreiche Fahrzeuge, insbesondere an stark besuchten Badetagen, auf der Fahrradstraße wenden oder reversieren müssen, stellt sich die Frage, ob die Verkehrsplanung mit den gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit vereinbar ist. Das ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil die Errichtung einer Fahrradstraße gemäß § 67 StVO gerade auch der Sicherheit des Radverkehrs dienen soll.

Die Errichtung von Pollern ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Allerdings müsste die Stadt nach meiner Auffassung nachvollziehbar darlegen können, dass die vorgesehenen Wendemanöver unter den konkreten örtlichen Verhältnissen gefahrlos möglich sind. Gibt es bei der Stadtgemeinde einen detaillierten Verkehrsorganisationsplan bzw. die verkehrstechnische Beurteilung dazu? Wenn ja, habt ihr diese oder könnt ihr diese bekommen? Insbesondere wäre zu klären, ob ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeiten vorgesehen sind und wie die Sicherheit der Radfahrer gewährleistet werden soll.

Der Text wurde von der Bürgerinitiative für Mödling zur Verfügung gestellt.

§ 14 StVO

$ 67 StVO